Anordnung der Sicherheitshaft; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern stellte mit Urteil vom 23. April 2026 fest, dass A.________ mehrere Delikte schuldlos begangen hatte, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs verfügte es Sicherheitshaft für sechs Monate bis zum 23. Oktober 2026. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ beim Bundesgericht seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft verlangte.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten, die sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt; für Grundrechtsrügen gelten zudem qualifizierte Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer legte nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung zur Sicherheitshaft rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Seine Hinweise, er fühle keine Einschränkungen und werde wegen eines Waffenscheinantrags diskriminiert, genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der obergerichtliche Beschluss betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bestehen.
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