Ordonnance de non-entrée en matière; Irrecevabilité du recours en matière pénale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor Bundesgericht einen kantonalen Entscheid an, der eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt hatte. Ihrer Strafanzeige lagen Vorwürfe gegen B.________ sowie deren Mitarbeitende wegen Gefährdung des Lebens, Drohung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand ihrer 2010 geborenen Tochter zugrunde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nur der kantonale Entscheid Verfahrensgegenstand bildet und ein nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichter Ergänzungsschriftsatz unbeachtlich ist. Als Privatklägerin hätte die Beschwerdeführerin nach Art. 81 BGG konkret darlegen müssen, welche zivilrechtlichen Ansprüche aus den behaupteten Straftaten folgen; dies tat sie nicht. Zudem betrafen die Vorwürfe das Verhalten kantonaler Staatsbediensteter in Ausübung ihrer amtlichen Funktion, sodass nach waadtländischem Verantwortlichkeitsrecht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Staat in Betracht fallen, nicht aber adhäsionsweise durchsetzbare Zivilansprüche. Mangels Beschwerdelegitimation in der Sache sowie mangels Rügen zu Parteirechten oder zum Strafantragsrecht war auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wurde als offensichtlich unzulässig nicht behandelt. Soweit die Beschwerdeführerin Begehren ausserhalb des Streitgegenstands stellte, blieben auch diese unzulässig.
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