Ordonnance de classement (retrait du recours)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelrichters der Chambre des recours pénale des Waadtländer Kantonsgerichts betreffend eine Einstellungsverfügung. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erklärten sie den Rückzug ihrer Beschwerde. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit nur noch die prozessuale Behandlung dieses Rückzugs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Rückzug der Beschwerde vom 29. Juni 2026 zu beachten ist. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG ist in einem solchen Fall vom Rückzug Vormerk zu nehmen und das Verfahren abzuschreiben. Eine materielle Prüfung des angefochtenen kantonalen Entscheids oder der Einstellungsverfügung findet nach dem Rückzug nicht mehr statt.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab. Damit blieb es ohne materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids.
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