Bedingte Entlassung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Rückzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 9. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Juni 2026. Streitgegenstand war eine Verfügung betreffend bedingte Entlassung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Am 19. Juni 2026 zog A.________ seine Beschwerde wieder zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nach ihrer Einreichung ausdrücklich zurückgezogen wurde. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Sache. Das Verfahren ist deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Entscheid
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung findet nicht statt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Straf- und Massnahmenvollzug ansehen