Bundesgerichtsentscheid

Bedingte Entlassung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Rückzug

7B_753/2026Entscheid vom 01.07.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob am 9. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Juni 2026. Streitgegenstand war eine Verfügung betreffend bedingte Entlassung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Am 19. Juni 2026 zog A.________ seine Beschwerde wieder zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nach ihrer Einreichung ausdrücklich zurückgezogen wurde. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Sache. Das Verfahren ist deshalb nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Entscheid

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung findet nicht statt.

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