Bundesgerichtsentscheid

Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten

7B_754/2026Entscheid vom 01.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug betreffend die Gültigkeit einer Einsprache. Streitgegenstand war, ob auf seine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten eingetreten werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und legte insbesondere nicht dar, inwiefern deren Nichteintreten Bundesrecht verletzen oder willkürlich im Sinn von Art. 9 BV sein sollte. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug bleibt damit bestehen.

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