Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Widerruf
Zusammenfassung
Sachverhalt
Am 13. Oktober 2019 lieferten A________ und B________ auf der Autobahn A1 zwischen Suhr und Baden-Dättwil ein nicht bewilligtes Rennen und überholten dabei mehrere Fahrzeuge mit massiv überhöhter Geschwindigkeit. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) und widerrief eine zuvor bedingt gewährte Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau fasste sämtliche Verkehrsverstösse unter Art. 90 Abs. 3 SVG zusammen und bestätigte Strafe und Widerruf.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nur auf Willkuer und hielt die Beweiswurdigung fuer nicht willkuerlich, namentlich im Umgang mit Zeugenaussagen und Video- sowie Audioaufnahmen. Es bejahte, dass die kombinierte Geschwindigkeitsueberschreitung im dichten Verkehr sowie die Teilnahme an einem unbewilligten Rennen ein hohes Risiko schwerer Unfaelle begruenden und damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfuellen. Tatsachen- und rechtliche Einwaende, etwa eine angebliche Notstandssituation, fanden keine Tragweite.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) bestätigt.
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