Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière (motivation insuffisante)

7B_769/2026Entscheid vom 10.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 2. Juni 2026 an. Mit diesem war seine Ausstandsbegehren gegen die Einzelrichterin teilweise abgewiesen und seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2026 als unzulässig erklärt worden. Seine Eingabe an das Bundesgericht wurde am 12. Juni 2026 eingereicht und später ergänzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG Anträge, Begründung und eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten muss. Bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen gilt zudem die qualifizierte Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers sowie die nachgereichten Ergänzungen seien jedoch unleserlich, unverständlich und weitschweifig und setzten sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids auseinander. Damit fehle es offensichtlich an einer genügenden Begründung.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es erklärte das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig.

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