Ordonnance de non-entrée en matière
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ reichte am 17. März 2022 Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann A.________ wegen teilweisem Unterhaltsrückstand zwischen April 2020 und Juli 2021 ein. Das regionale Amt des Staatsanwalts im Kanton Wallis trat auf die Anzeige nicht ein und ordnete an, dass A.________ die Verfahrenskosten und eine Entschädigung zu tragen habe. Die kantonale Strafkammer wies seinen Rekurs am 16. Juli 2024 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft d’office die Zulässigkeit des Strafrekurses und stellt fest, dass die kantonale Strafkammer die Nichteintrittsverfügung auf zwei unabhängige Gründe stützte. Zum einen verlangt die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 52 und 53 StGB einen gültigen Strafantrag. Zum anderen verbietet die zivilrechtliche Pflichtverletzung im Unterhaltsurteil die Strafverfolgung. Bei einer derartigen Doppelbegründung muss der Rekurrent beide Aspekte anfechten, um die Entscheidung vollständig anzugreifen. A.________ bestritt jedoch einzig die strafrechtliche Würdigung, ohne den zivilrechtlichen Pflichtverstoß zu beanstanden, weshalb sein Rekurs unzulässig ist.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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