Bundesgerichtsentscheid

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten

7B_773/2026Entscheid vom 05.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ war wegen mehrfacher Zechprellerei ein Strafbefehl ergangen. Nachdem er der angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Kreisgericht St. Gallen am 11. Mai 2026 fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Juni 2026 nicht ein.

Erwägungen

A.________ zeigte dem Bundesgericht innert laufender Beschwerdefrist zwar an, dass er Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2026 erhebe. Er kündigte jedoch lediglich an, die Begründung werde innert Frist durch einen Rechtsanwalt nachgereicht. Da innert Frist weder von ihm noch von einem bevollmächtigten Rechtsvertreter eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung einging, fehlte es an einer hinreichend begründeten Beschwerde. Der klar geäusserte Beschwerdewille vermochte den Begründungsmangel nicht zu ersetzen, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen blieb damit bestehen.

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