Bundesgerichtsentscheid

Anordnung der Sicherheitshaft

7B_779/2026Entscheid vom 02.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ befand sich seit dem 16. Dezember 2024 zunächst in Deutschland in Auslieferungshaft und nach seiner Auslieferung in die Schweiz seit dem 4. März 2025 in Sicherheitshaft. Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 7. Mai 2026 die Schuldsprüche im Wesentlichen, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 47 Monate, ordnete eine achtjährige Landesverweisung an und verfügte zur Sicherung des Strafvollzugs Sicherheitshaft. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Haft beziehungsweise eventualiter die Prüfung von Ersatzmassnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 StPO. Es hielt fest, die Vorinstanz habe angesichts der hohen Freiheitsstrafe, der anschliessenden Landesverweisung, der fehlenden familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz, der Verschuldung in der Schweiz, der Beziehungen nach Litauen sowie der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, er wolle bei Freilassung sofort ausreisen, Bundesrecht nicht verletzt. Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht und blieben weitgehend appellatorisch. Auch die knappe Verneinung von Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht verletzte das rechtliche Gehör nicht, da solche Massnahmen nach der Rechtsprechung bei konkreter Auslandsfluchtgefahr regelmässig unzureichend sind. Eine Überhaft verneinte das Bundesgericht ebenfalls, weil nach rund 18 Monaten Haft einer im Berufungsurteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 47 Monaten noch etwa 29 Monate Reststrafe gegenüberstanden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anordnung der Sicherheitshaft blieb damit bestehen.

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