Bundesgerichtsentscheid

Détention pour des motifs de sûreté

7B_783/2026Entscheid vom 08.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer lief ein Strafverfahren wegen zahlreicher Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und weiterer Delikte zulasten seiner Ehefrau, seiner Kinder und einer weiteren Privatklägerin. Nach einer anfänglichen Entlassung unter Ersatzmassnahmen wurde er mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. April 2026 zu 52 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für drei Monate in Sicherheitshaft versetzt. Streitig vor Bundesgericht war, ob diese Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr zulässig sei oder durch Ersatzmassnahmen ersetzt werden müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 231 StPO nur die Zuständigkeit und den prozessualen Rahmen der Sicherheitshaft regelt; als Haftgründe gelten weiterhin jene von Art. 221 StPO, einschliesslich Wiederholungsgefahr. Zwar prüfte die Vorinstanz nur die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO, doch bejahte das Bundesgericht jedenfalls mindestens die einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gestützt auf einschlägige Vorstrafen und eine ungünstige Rückfallprognose aufgrund konkreter Indizien wie wiederholter Gewalt, fortbestehender Impulsivität, ungenügend abgeschlossenem SAVC-Setting, Bagatellisierung der Taten und Missachtung von Auflagen. Die beantragten Ersatzmassnahmen genügten nicht, weil ähnliche Massnahmen bereits bestanden hatten, teilweise nicht eingehalten worden waren und den festgestellten Rückfallgefahr auch unter Berücksichtigung der neuen erstinstanzlichen Verurteilung zu 52 Monaten Freiheitsstrafe nicht wirksam zu begegnen vermochten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die angeordnete Sicherheitshaft blieb bestehen; Ersatzmassnahmen wurden nicht bewilligt.

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