Unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kreisgericht Toggenburg sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei, worauf der Privatkläger Berufung erhob und einen Schuldspruch verlangte. Im Berufungsverfahren ersuchte er um teilweise unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere um Befreiung von der Sicherheitsleistung und von möglichen Gerichtskosten. Das Kantonsgericht St. Gallen wies das Gesuch ab, wogegen der Privatkläger Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als Zwischenentscheid zulässig ist, soweit eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird. Materiell verneinte es einen Anspruch nach Art. 136 StPO, weil der Beschwerdeführer weder Opfer im Sinne von Art. 116 StPO ist noch im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend macht. Dass eine Zivilforderung bereits seit Jahren in einem separaten Zivilverfahren rechtshängig ist, hilft ihm nicht, weil gerade dann keine adhäsionsweise Zivilklage im Strafverfahren möglich ist. Auch aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich unter diesen Umständen kein weitergehender Anspruch.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren bleibt bestehen.
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