Bundesgerichtsentscheid

Amtliche Verteidigung; Nichteintreten

7B_793/2026Entscheid vom 04.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ersuchte im thurgauischen Strafverfahren um den Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch ab, worauf A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung und die Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers verlangte. Streitgegenstand war, ob die Verweigerung des Verteidigerwechsels bundesrechtskonform begründet angefochten wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid grundsätzlich zulässig ist, sofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinreichend substanziiert dargetan wird. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG konkret aufzeigen muss, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Recht verletzen. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht genügend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander: Diese hatte den fehlenden Widerstand des Verteidigers gegen einen Wechsel berücksichtigt, aber zu Recht nicht als allein ausschlaggebend betrachtet. Auch hinsichtlich der behaupteten fehlenden Zusammenarbeit, der angeblich ungenügenden Verteidigung und des unterlassenen psychiatrischen Gutachtens fehlte es an konkreten, rechtsgenügend begründeten Darlegungen zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses oder zu einer offensichtlich mangelhaften Verteidigung.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung des Wechsels des amtlichen Verteidigers bestehen.

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