Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_794/2026Entscheid vom 05.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine von A.________ veranlasste Strafsache mit Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 11. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Insbesondere lege die Beschwerdeführerin keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Formelle Rügen, die ungeachtet fehlender Legitimation zulässig wären, wurden nicht erhoben. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Beschluss des Obergerichts betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.

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