Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Vor dem Strafantritt beantragte er den Vollzug in Form von Electronic Monitoring, was die bernischen Vollzugsbehörden, die Sicherheitsdirektion und anschliessend das Obergericht wegen Rückfallgefahr ablehnten. Vor Bundesgericht verlangte er die Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Electronic Monitoring nach Art. 79b StGB nur zulässig ist, wenn insbesondere nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht; die kantonalen Behörden verfügen dabei über ein weites Ermessen. Die Vorinstanz durfte die Rückfallgefahr aufgrund einer Gesamtwürdigung der Vorstrafen, des allgemeinen Verhaltens und der fortgesetzten Nichterfüllung der Unterhaltspflicht trotz gesteigerter Erwerbstätigkeit bejahen. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung keine ernsthaften Schritte wie Zahlungen, Ratenvereinbarungen oder eine Anpassung der Unterhaltspflicht unternommen hatte, weshalb die Annahme einer erheblichen Rückfallgefahr weder willkürlich noch bundesrechtswidrig war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des Strafvollzugs in Form von Electronic Monitoring wurde bestätigt.
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