Bundesgerichtsentscheid

Versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung; Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür, in dubio pro reo

7B_80/2025Entscheid vom 29.05.2026StraftatenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, vor einer Bar in Luzern einen Türsteher nach einem vorherigen Streit und einem Pfeffersprayeinsatz mit einem Messer in den Unterbauch gestochen zu haben. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn deswegen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine zehnjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS an. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen einen Schuldspruch wegen eines milderen Delikts unter dem Gesichtspunkt von Notwehr bzw. Notwehrexzess sowie den Verzicht auf Landesverweisung und SIS-Ausschreibung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen aus dem Aussenbereich der Bar: Zwar seien diese datenschutzwidrig erhoben worden, sie hätten von den Strafbehörden aber abstrakt rechtmässig beschafft werden können und seien zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich gewesen (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei nicht willkürlich; namentlich sei weder eine relevante Bedrohungslage noch eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung erstellt, weshalb Notwehr, Notwehrexzess, Putativnotwehr und Totschlag ausschieden. Angesichts des gezielten und wuchtigen Messerstichs in den Unterbauch durfte die Vorinstanz auf eventualvorsätzliche versuchte Tötung schliessen. Auch die Strafzumessung, die Landesverweisung nach Art. 66a StGB und die Ausschreibung im SIS hielt das Bundesgericht wegen der Schwere der Tat, der nur normalen Integration in der Schweiz und des überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses für bundesrechtskonform.

Entscheid

Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie die zehnjährige Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS blieben bestehen.

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