Nichteintreten auf Einsprache; Rückzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war das Nichteintreten auf eine Einsprache wegen Verspätung. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juli 2026 zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die hängige Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen worden ist. Mit dem Rückzug entfiel das Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Streitsache. Das Verfahren war deshalb als gegenstandslos geworden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Zu einer materiellen Prüfung der Frage des Nichteintretens auf die Einsprache kam es nicht.
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