Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten

7B_808/2026Entscheid vom 03.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ und B.A.________ erhoben beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen Strafverfolgungsbehörden. Das Obergericht setzte ihnen eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde und zur Leistung einer Sicherheit an und trat anschliessend mangels genügender Begründung und wegen Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangten sie mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangten die Rückweisung zur materiellen Behandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführer legten jedoch nicht dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die kantonale Beschwerde trotz Nachfrist als ungenügend begründet erachtete, und sie setzten sich auch nicht substanziiert mit der verlangten Sicherheit nach Art. 383 StPO auseinander. Ihre Ausführungen zur angeblichen Untätigkeit der Strafbehörden sowie die pauschale Berufung auf BV und EMRK verfehlten den Streitgegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Der kantonale Nichteintretensentscheid bleibt damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide