Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den inzwischen verstorbenen C.________ verlangte die Staatsanwaltschaft von der B.________ GmbH Buchhaltungsunterlagen der A.________ für das Geschäftsjahr 2023. A.________ liess dabei insbesondere Honorarrechnungen und Leistungsübersichten von Anwältinnen und Anwälten siegeln; nach teilweisem Rückzug des Entsiegelungsgesuchs blieb nur noch eine detaillierte Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 streitig. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Entsiegelung dieses Dokuments, wogegen die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entsiegelungsentscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb darlegen müssen, dass die verweigerte Entsiegelung einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirkt, insbesondere einen schweren und irreversiblen Beweisverlust oder eine erhebliche Erschwerung der Weiterführung des Strafverfahrens. Zwar könnte die Leistungsübersicht allenfalls gewisse Hinweise zur Verwendung von Mietzinseinnahmen und damit zu einer möglichen Einziehung liefern, doch begründete die Staatsanwaltschaft nicht konkret, weshalb gerade dieses einzelne Dokument für die Sachverhaltsabklärung unverzichtbar sein sollte. Angesichts weiterer möglicher Beweismittel und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Buchhaltungsunterlagen war ein irreversibler Beweisverlust weder offensichtlich noch hinreichend substanziiert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit bleibt die Verweigerung der Entsiegelung der Leistungsübersicht vom 3. Juli 2023 bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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