Bundesgerichtsentscheid

Einstellung; Nichteintreten

7B_814/2026Entscheid vom 03.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern an, mit der ihm im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und eine Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt worden war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich, ob diese Verweigerung bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid grundsätzlich zulässig sei, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. Es erinnerte daran, dass die Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess grundsätzlich nur für die Durchsetzung nicht aussichtsloser Zivilansprüche beanspruchen kann und dass eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss. Die Eingabe des Beschwerdeführers setzte sich nach Auffassung des Gerichts nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung zur Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels und zur fehlenden Opfereigenschaft auseinander, sondern erschöpfte sich in appellatorischer Kritik.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verfügung bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide