Verlängerung Sicherheitshaft
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ war nach einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Juni 2024 bedingt entlassen worden. In einem nachträglichen Verfahren betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme wurde im Januar 2026 Sicherheitshaft angeordnet; nach Ablauf der ersten Haftdauer stellte das Regionalgericht den Antrag auf weitere Haft jedoch verspätet. Streitig war vor Bundesgericht, ob wegen des fehlenden rechtzeitigen Verlängerungsgesuchs kein gültiger Hafttitel vorlag und ob die Haft mangels Wiederholungsgefahr oder wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine abgelaufene Haftfrist nicht mehr verlängert werden kann und der Beschwerdeführer deshalb vom 16. bis 27. April 2026 unrechtmässig ohne gültigen Hafttitel in Haft war. Gleichwohl führt die verspätete Einreichung des Gesuchs nicht zwingend zur Haftentlassung, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; das Zwangsmassnahmengericht hätte das verspätete Verlängerungsgesuch als Gesuch um neue Anordnung der Sicherheitshaft behandeln müssen. Die Vorinstanz habe die Wiederholungsgefahr angesichts der psychischen Störungen, des Drogenkonsums, neuer Betäubungsmitteldelikte und eines jüngsten Gewaltvorwurfs gegen die Polizei bundesrechtskonform bejaht. Ersatzmassnahmen genügten nicht, weil frühere Weisungen missachtet worden seien und sie die Gefahr weiterer Gewaltdelikte nicht ausreichend bannen könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht präzisierte einzig, dass sich A.________ vom 16. April bis 27. April 2026 unrechtmässig in Sicherheitshaft befand, und berichtigte den kantonalen Entscheid dahin, dass Sicherheitshaft bis zum erstinstanzlichen Urteil, längstens bis 14. Juli 2026, angeordnet ist.
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