Einstellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin zeigte Mitarbeitende des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau strafrechtlich an. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte, wies das Obergericht des Kantons Aargau ihre Beschwerde dagegen ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob sie Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdelegitimiert wäre, wenn ihr aus den angezeigten Taten ein Zivilanspruch gegen die betroffenen Personen zustünde. Bei Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdiensts richten sich allfällige Ansprüche jedoch nach dem aargauischen Staatshaftungsrecht und nicht nach privatrechtlichen Zivilansprüchen, weshalb die erforderliche Legitimation fehlt. Formelle Rügen im Sinn der Star-Praxis, die trotz fehlender Legitimation zulässig sein könnten, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Entscheid, der die Einstellung des Strafverfahrens bestätigte, bestehen.
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