Opposition tardive à une ordonnance pénale; irrecevabilité du recours en matière pénale (recours tardif)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor den Genfer Instanzen die Feststellung an, dass seine Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 6. März 2026 verspätet und daher unzulässig sei. Nachdem die Chambre pénale de recours seinen kantonalen Rekurs am 22. Mai 2026 abgewiesen hatte, erhob er am 29. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen; der Fristenlauf beginnt gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag der Zustellung. Gestützt auf die Sendungsverfolgung der Post stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid am 27. Mai 2026 entgegengenommen hatte, womit die Beschwerdefrist am 26. Juni 2026 ablief. Da die Beschwerde erst am 29. Juni 2026 eingereicht wurde, war sie offensichtlich verspätet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig zu behandeln.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet und unzulässig war.
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