Bundesgerichtsentscheid

Détention provisoire

7B_851/2026Entscheid vom 14.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer läuft im Kanton Waadt eine Strafuntersuchung wegen zahlreicher Vermögensdelikte, namentlich 18 Einbruchdiebstählen bzw. Einbruchsversuchen zwischen Dezember 2025 und Februar 2026, sowie wegen weiterer Delikte und Betäubungsmittelkonsums. Nach Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft verlangte er seine Entlassung unter Ersatzmassnahmen, insbesondere die Unterbringung in einem offenen Suchttherapieheim mit möglicher elektronischer Überwachung. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die fortgesetzte Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr zulässig und verhältnismässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die starken Tatverdachtsmomente unbestritten seien und die Haft nach Art. 221 StPO insbesondere bei konkreter Fluchtgefahr zulässig bleibe. Es bejahte diese Gefahr aufgrund der fehlenden stabilen Wohnsituation, der prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse, des früheren Untertauchens, der Schwierigkeiten bei seiner Lokalisierung sowie seines Fluchtverhaltens bei der Festnahme und danach; zudem drohe ihm eine erhebliche Strafe und allenfalls der Widerruf einer bedingten Entlassung. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen genügten nicht, weil eine offene Einrichtung und auch ein elektronisches Armband letztlich auf seiner Mitwirkung beruhten und ein Untertauchen oder Verlassen der Schweiz nicht zuverlässig verhindern könnten. Angesichts der vorgeworfenen Taten, der Vorstrafen und der bisherigen Haftdauer beurteilte das Gericht die Haft auch weiterhin als verhältnismässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis längstens 23. August 2026 blieb bestehen.

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