Libération conditionnelle de la mesure de traitement pour jeune adulte
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 2015 wiederholt strafrechtlich verurteilt worden; nach verschiedenen Massnahmen wurde 2020 erneut eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB angeordnet. Nach einer ersten bedingten Entlassung und späteren Wiedereingliederung in die Massnahme ordnete das TAPEM im April 2025 kurz vor seinem 30. Geburtstag erneut die bedingte Entlassung mit Probezeit und Weisungen an. Streitig war, ob eine solche bedingte Entlassung über das 30. Altersjahr hinaus überhaupt noch zulässig sei oder ob die Massnahme definitiv zu beenden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Massnahme für junge Erwachsene nach dem klaren Wortlaut von Art. 61 Abs. 4 StGB spätestens mit Vollendung des 30. Altersjahres zwingend endet. Anders als bei den Fristen von vier bzw. sechs Jahren kann eine kurz vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene bedingte Entlassung nicht über die Altersgrenze hinaus weiterwirken, weil ab dann auch keine Wiedereingliederung in die Massnahme mehr möglich ist. Das Erreichen des 30. Altersjahres bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine definitive Entlassung nach Art. 62b Abs. 2 StGB anzuordnen wäre; vielmehr ist zu prüfen, ob eine definitive Entlassung oder eine Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c StGB vorliegt und ob gegebenenfalls eine andere Massnahme oder der Vollzug einer Reststrafe in Betracht kommt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Prüfung der definitiven Entlassung oder der Aufhebung der Massnahme sowie allfälliger weiterer Folgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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