Einstellung einer Strafuntersuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staats- und Jugendanwaltschaft Glarus stellte eine Strafuntersuchung gegen einen Assistenzarzt wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Arzt einen nach einem aggressiven Vorfall im Flugzeug ins Spital eingelieferten Patienten untersuchte, entliess und eine psychiatrische Konsultation für den Folgetag empfahl; am nächsten Abend griff der Patient die Beschwerdeführerin schwer an und verstarb anschliessend vor Ort. Streitgegenstand war, ob die Einstellung der Untersuchung rechtmässig war und ob der Arzt pflichtwidrig keinen Psychiater beigezogen bzw. keine fürsorgerische Unterbringung veranlasst hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, eine strafbare Fahrlässigkeit setze insbesondere eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und bei einem Unterlassen einen hypothetischen Kausalzusammenhang voraus. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung des amtlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach der Patient sich im Untersuchungszeitpunkt wach, ruhig, orientiert und kooperativ gezeigt habe und keine erkennbaren Hinweise auf eine fortbestehende Psychose oder konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden hätten. Der Arzt habe zudem Rücksprache mit dem Oberarzt genommen und eine zeitnahe ambulante psychiatrische Weiterbehandlung organisiert, weshalb weder ein Übernahmeverschulden noch eine Pflicht zu weiterer Zwangsmassnahme oder zur Einholung eines Zweitgutachtens dargetan sei. Die beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen durften in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, und auch aus Art. 2, 3 und 8 EMRK, Art. 10 BV, der Istanbul-Konvention und CEDAW ergab sich keine weitergehende Verletzung staatlicher Schutz- oder Untersuchungspflichten.
Entscheid
Die Beschwerde in Strafsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Arzt blieb damit bestehen.
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