Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_862/2026Entscheid vom 27.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafanzeige der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2026 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde am 29. Mai 2026 ab. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Insbesondere legten die Beschwerdeführer keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen begründen könnte. Zulässige formelle Rügen, die ungeachtet fehlender Legitimation geprüft werden könnten, wurden nicht rechtsgenüglich erhoben; die angerufene Gehörsverletzung zielte vielmehr auf eine materielle Überprüfung der Sache ab. Die Vorinstanz hatte sich zudem inhaltlich mit den Eingaben und den behaupteten Tatbeständen auseinandergesetzt, weshalb kein selbstständiger formeller Mangel ersichtlich war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid, der die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.

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