Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er reichte seine Beschwerde fristgerecht elektronisch über eine anerkannte Zustellplattform ein, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 4 BGG müssen elektronisch eingereichte Rechtsschriften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und den formellen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechen. Fehlt die erforderliche Signatur, ist nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 14. Juli 2026 angesetzt, innert welcher er den Mangel nicht fristgerecht behob. Das erst nach Fristablauf per Post eingereichte eigenhändig unterzeichnete Exemplar vermochte den Formmangel nicht mehr rechtzeitig zu heilen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht behandelte die Eingabe wegen nicht fristgerecht behobenen Formmangels nicht materiell.
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