Bundesgerichtsentscheid

Établissement d'un profil ADN

7B_865/2025Entscheid vom 30.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den in Italien wohnhaften Beschwerdeführer läuft im Kanton Waadt eine Strafuntersuchung wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit einem mutmasslich umfangreichen Kokainhandel zwischen Italien und der Schweiz. Die Staatsanwaltschaft ordnete nach seiner Auslieferung in die Schweiz die Erstellung eines DNA-Profils an, um seine Beteiligung und den Umfang des bereits entdeckten Handels zu klären. Das Kantonsgericht bestätigte diese Anordnung, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die Anordnung als Zwischenentscheid, weil das DNA-Profil ausschliesslich für die laufende Strafuntersuchung erstellt werden sollte und nicht zur Aufklärung anderer früherer oder künftiger Delikte im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis oder Art. 257 StPO. Ein unmittelbarer Weiterzug ans Bundesgericht war daher nur bei einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Ein solcher wurde verneint, da die nicht invasive DNA-Probenahme und die Profilerstellung nur einen leichten Grundrechtseingriff darstellen und Beweisfragen grundsätzlich noch mit dem Endentscheid gerügt werden können. Auch der Einwand, der Vergleich mit in einem anderen Verfahren sichergestelltem Material verletze Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO, begründete keinen irreparablen Nachteil.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht trat auf die Anfechtung der DNA-Profilerstellung im jetzigen Verfahrensstadium nicht ein.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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