Prozesskaution; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm ein vom Beschwerdeführer angestrebtes Strafverfahren nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob er Beschwerde, worauf ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 800.-- aufforderte; nachdem die Kaution innert erstreckter Frist nicht beim Appellationsgericht einging, trat dieses auf die kantonale Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in einem anderen Verfahren eine Zahlung geleistet, und verlangte darüber hinaus die materielle Beurteilung weiterer Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm einzig zu prüfen sei, ob das Appellationsgericht zu Recht wegen Nichtleistung der Sicherheit gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten sei. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss sich die Beschwerde sachbezogen mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; dies fehlte hier. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Zahlung betraf gemäss Vorinstanz einen Kostenvorschuss in einem anderen Verfahren vor dem Zivilgericht und nicht die im Strafbeschwerdeverfahren verlangte Prozesskaution. Allgemeine Hinweise auf weitere Verfahren, bereits bezahlte Gerichtskosten oder mögliche Leistungspflichten von Rechtsschutzversicherungen waren nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Es blieb damit beim kantonalen Nichteintreten wegen nicht fristgerechter Leistung der Prozesskaution.
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