Bundesgerichtsentscheid

Maintien de la détention pour des motifs de sûreté

7B_870/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher Gewalt-, Drohungs- und Vermögensdelikte verurteilt; zugleich ordnete das Strafgericht anstelle einer ambulanten Behandlung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Mit separatem Entscheid wurde sie zur Sicherung in Sicherheitshaft belassen, was das Kantonsgericht wegen erheblicher Rückfallgefahr bestätigte. Vor Bundesgericht verlangte sie ihre Entlassung, eventualiter eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil weiterhin die Haftgründe von Art. 221 StPO massgebend sind; Art. 231 StPO regelt nur die Zuständigkeit und den Verfahrenszeitpunkt. Gestützt auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die wiederholten gewalttätigen Vorfälle, die Eskalation der Gewalt sowie das psychiatrische Gutachten mit einer hohen bis sehr hohen Rückfallgefahr durfte die Vorinstanz einen ungünstigen Legalprognose und eine ernsthafte Gefährdung Dritter annehmen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene fürsorgerische Unterbringung genügte als Ersatzmassnahme nicht, weil sie den Schutz Dritter nicht gleich wirksam sicherstellt und eine geschlossene institutionelle Behandlung als notwendig erachtet wurde. Auch zeitlich blieb die Haft verhältnismässig, da neben der bereits verbüssten Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende therapeutische Massnahme nicht von vornherein ausgeschlossen war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in Sicherheitshaft wurde als bundesrechtskonform bestätigt.

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