Sicherheitsleistung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft verpflichtete die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.--. Das Obergericht des Kantons Bern wies ihre dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte sie zusätzlich die Ausdehnung des Strafverfahrens auf Urkundenfälschung und den Verzicht auf die Sicherheitsleistung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Anfechtungsobjekt sei ausschliesslich der letztinstanzliche obergerichtliche Beschluss; die staatsanwaltschaftliche Verfügung könne wegen des Devolutiveffekts nicht selbstständig angefochten werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausdehnung des Strafverfahrens auf Urkundenfälschung verlangte, überschritt sie den zulässigen Streitgegenstand. Zudem setzte sich ihre Eingabe nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 303a StPO, zum Ermessen der Staatsanwaltschaft, zur Höhe der Sicherheitsleistung sowie zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Neue Tatsachen und Beweismittel aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid waren als echte Noven unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Beschluss betreffend Sicherheitsleistung bestehen.
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