Bundesgerichtsentscheid

Demande de nouveau jugement

7B_922/2025Entscheid vom 20.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdefuehrer lief in Genf ein Strafverfahren wegen mehrerer Vermoegens- und Urkundendelikte sowie weiterer Widerhandlungen. Nach seinem Ausbleiben an der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 14. April 2025 fuehrte das Strafgericht das Verfahren in Abwesenheit durch und verurteilte ihn mit Abwesenheitsurteil. Sein Gesuch um neues Urteil nach Art. 368 StPO wurde vom Strafgericht und anschliessend von der kantonalen Beschwerdeinstanz abgewiesen, weil seine gesundheitlichen Gruende als nicht hinreichende Entschuldigung betrachtet wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein neues Urteil verweigert werden kann, wenn die verurteilte Person ordnungsgemaess vorgeladen war, anwaltlich vertreten wurde und den Verhandlungen ohne gueltige Entschuldigung fernblieb; massgebend ist, ob das Fernbleiben schuldhaft war. Die Vorinstanz durfte die eingereichten Arztzeugnisse willkuerfrei so wuerdigen, dass sie lediglich Reiseabbratungen oder Empfehlungen zur Schonung enthielten, nicht aber eine klare medizinische Unmoeglichkeit einer Anreise oder Teilnahme an der Verhandlung belegten. Hinzu kam, dass aus einem Zeugnis eine gesundheitliche Besserung hervorging und der Beschwerdefuehrer kurz vor der Verhandlung noch zwischen zwei auslaendischen Orten gereist war, was gegen eine absolute Reiseunfaehigkeit sprach. Da auch keine konkreten medizinischen Folgen einer Reise dargetan wurden und Verteidigungsrechte durch den Anwalt haetten wahrgenommen werden koennen, lag keine unzweideutige, unverschuldete Verhinderung im Sinn von Art. 368 Abs. 3 StPO und Art. 6 EMRK vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestaetigte die Verweigerung eines neuen Urteils und damit den Bestand des Abwesenheitsverfahrens.

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