Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche durch das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde. Vor dem Bundesgericht beantragte er die Aufhebung der Entscheide.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels eines Zivilanspruchs, welcher dem Beschwerdeführer zustehen könnte und ihn zur Beschwerde berechtigen würde, nicht ein. Ferner wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 300 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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