Bundesgerichtsentscheid

Untersuchungshaft

7B_931/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde nach einem Vorfall in einem Einkaufszentrum in Frauenfeld festgenommen, wo er gemäss Staatsanwaltschaft zwei Knaben an das Gesäss gegriffen haben soll. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft, und das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Verlängerung. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Haft und die Rückversetzung in das Wohnheim B.________.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO auch ohne dringenden Tatverdacht zulässig ist, wenn eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass ein schweres Verbrechen verwirklicht wird. Gestützt auf die diagnostizierte Pädophilie, frühere Vorbereitungshandlungen wie die wiederholte Beschaffung von Chloroform, Entweichungen aus der Institution, Annäherungen an Kinder sowie die nunmehr erfolgten "Hands-on-Delikte" durfte die Vorinstanz eine implizite Drohung und eine sehr ungünstige Legalprognose annehmen. Das forensisch-psychiatrische Vorabgutachten erschien schlüssig und stützte die Annahme einer akuten Gefahr schwerer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern. Mildere Ersatzmassnahmen wie Rückversetzung in das offene Wohnheim, Electronic Monitoring oder Kontakt- und Rayonverbote genügten nicht, um die Gefahr wirksam zu bannen, und auch eine Überhaft lag nicht vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr wurde bundesrechtskonform bestätigt.

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