Carcerazione di sicurezza
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Geldwäscherei zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer 7-jährigen Landesverweisung verurteilt. Im Berufungsverfahren reduzierte die kantonale Instanz die Strafe am 19. Juni 2026 auf 5 Jahre und 3 Monate und ordnete zugleich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft an. Dagegen verlangte A.________ vor Bundesgericht seine Entlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht nicht bestreite. Es bestätigte den Fluchtgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, da die Vorbringen weitgehend bereits früher beurteilt und verworfen worden waren; namentlich verletzte die Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Anknüpfungen zu Italien kein Bundesrecht. Auch aus der behaupteten Nähe einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB konnte er nichts ableiten, weil diese Möglichkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist und keine Ausnahmegründe dargetan wurden. Schliesslich verneinte das Bundesgericht eine Pflicht zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und bejahte die Verhältnismässigkeit der Haft, da deren Dauer die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe klar nicht erreichte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wurde bestätigt.
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