Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière

7B_936/2024Entscheid vom 23.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und B.________ reichten im Januar 2023 Strafanzeigen gegen mehrere Personen wegen Betrugs, ungetreuer Geschaeftsfuehrung und weiterer Vermoegensdelikte ein. Sie warfen ihnen vor, die F.________ SA durch ueberhoehte Kommissionsrechnungen ueber andere Gesellschaften in den Konkurs getrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeigen nicht ein, und das kantonale Gericht erklaerte die dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulaessig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht grundsaetzlich nur die Aufhebung und Rueckweisung verlangt werden kann, nicht aber ein materieller Reformentscheid. Entscheidend war, dass die Vorinstanz den Beschwerdefuehrern die Stellung als Geschaedigte abgesprochen hatte, weil ein allfaelliger unmittelbarer Schaden die konkursite Gesellschaft getroffen haette, waehrend ihre behaupteten eigenen Verluste bloss Reflexschaeden darstellten. Die Beschwerdefuehrer setzten sich mit dieser Begruendung nicht hinreichend auseinander und legten auch nicht rechtsgenuegend dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung willkuerlich oder bundesrechtswidrig sei. Ebenso blieben ihre neuen oder nicht ausgewiesenen Unterlagen unbeachtlich, weil sie deren Zulaessigkeit nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht begruendeten.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme mangels Legitimation unzulaessig ist.

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