Entsiegelung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und stellte bei seiner Anhaltung sein Mobiltelefon sicher. Auf sein Siegelungsbegehren hin bewilligte das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. Juni 2026 die Entsiegelung und gab das Gerät zur Auswertung frei. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan ist. Ein solcher Nachteil kann bei schlüssig geltend gemachten Geheimnisschutzgründen nach Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO vorliegen, nicht aber grundsätzlich bei blossen Einwänden wie fehlendem Tatverdacht, mangelndem Deliktskonnex oder Unverhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer verwies lediglich allgemein auf private Fotos und Studienunterlagen auf dem Mobiltelefon, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb sein Persönlichkeitsinteresse das erhebliche Strafverfolgungsinteresse bei einem Vorwurf der versuchten Tötung überwiegen könnte. Damit fehlte es an einer genügenden Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, weshalb die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt waren.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Entsiegelungsentscheid des Haftgerichts blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_952/2026
Urteil vom 9. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2026 (ZMAL.2026.20-HGRKEL).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Anlässlich der Anhaltung von A.________ wurde sein Mobiltelefon sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 hiess das Haftgericht des Kantons Solothurn das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab das Mobiltelefon zur Auswertung frei. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 18. Juli 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.2; 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Beruft sich die beschuldigte Person auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, ist im Zusammenhang mit der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer bewilligten Entsiegelung solche Geheimnisse in der Form von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz bewilligte vollständige Entsiegelung sei aus Gründen des Geheimnisschutzes unzulässig. Zur Begründung bringt er vor, dass sich auf dem Mobiltelefon unzählige Dateien wie private Fotos und diverse Unterlagen betreffend sein Studium befänden. Mit diesen nicht näher substanziierten Rügen vermag der Beschwerdeführer im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Die Vorinstanz geht von einem hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfene versuchte Tötung aus. Angesichts der Schwere des Strafvorwurfs ist nicht näher dargetan, inwiefern sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit das gewichtige öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.5).
2.5. Mit seinen weiteren Rügen macht der Beschwerdeführer (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse (angeblich mangelnder Deliktskonnex und Unverhältnismässigkeit der Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht) geltend, die ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (vgl. E. 2.2 hiervor), soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.6. Zusammengefasst ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, womit die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht nicht erfüllt sind und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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