Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ wurde nach einer Anzeige wegen Verfolgung, Bedrängung, tätlichem Angriff, Verletzung und Bedrohung durch eine Gruppe Motorradfahrer eine Strafuntersuchung unter anderem wegen schwerer Körperverletzung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft ordnete in diesem Zusammenhang die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich zur Erstellung eines DNA-Profils an. Strittig war vor Bundesgericht, ob diese Massnahmen zur Aufklärung anderer möglicher Delikte zulässig sind und ob die bereits erhobenen Daten zu löschen seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anordnung eines DNA-Profils zur Aufklärung anderer bereits begangener Straftaten nach Art. 255 Abs. 1bis StPO weiterhin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte von gewisser Schwere voraussetzt. Zwar sei eine präventive DNA-Erfassung mit Blick auf zukünftige Straftaten im Vorverfahren nach Art. 257 StPO nicht zulässig; die angefochtene Massnahme könne hier aber auf den repressiven Zweck nach Art. 255 Abs. 1bis StPO gestützt werden. Gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zum organisierten Vorgehen der "Töff"-Gruppe, zur Verfolgung des Geschädigten, zu Gewaltaufrufen im Chat und zur vom Beschwerdeführer eingeräumten tätlichen Beteiligung durfte die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Verwicklung in weitere Gewaltdelikte annehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, ändere an dieser Gesamtwürdigung nichts; hinsichtlich der Löschung der erkennungsdienstlichen Daten fehle zudem eine selbständige genügende Begründung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse blieb bestehen; eine Vernichtung oder Löschung der bereits erhobenen Daten wurde nicht angeordnet.
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