Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde 2015 wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten Raubes, mehrfachen Raubes und Diebstahls zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt; zusätzlich wurde die Verwahrung angeordnet. Nachdem die kantonalen Instanzen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erneut verweigert hatten, verlangte er vor Bundesgericht die bedingte Entlassung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB, eventualiter ergänzende Abklärungen mit neuem Gutachten und Anhörung einer Fachkommission.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung die bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe nach Art. 64 Abs. 3 StGB nur zulässig ist, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich der Täter in Freiheit bewährt. Die Vorinstanz durfte sich auf die nach Art. 64b Abs. 2 StGB erforderlichen Entscheidgrundlagen stützen und dem zweiten, detaillierten Gutachten grösseres Gewicht beimessen, das eine gegenwärtige Entlassung wegen eines mittelhohen Risikos schwerer Gewaltdelikte nicht empfahl. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Gutachten und gegen die rechtliche Würdigung genügten den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen weitgehend nicht und vermochten keine Bundesrechtsverletzung darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug blieb bestehen.
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