Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vermögens- und Geldwäschereidelikten und liess ihn 2022 national und europaweit zur Verhaftung ausschreiben. Im März 2025 sistierte sie das Verfahren, weil sich A.________ seit Jahren im Ausland aufhalte und eine Befragung sowie Konfrontation mit Mitbeschuldigten und Geschädigten nicht möglich sei. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Fortsetzung und Abschluss des Verfahrens sowie um Aufhebung des Haftbefehls abgewiesen hatte, gelangte A.________ wegen Rechtsverzögerung erfolglos ans Obergericht und danach ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die Sistierung nicht als End-, sondern als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Bei einer Sistierung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn in hinreichend begründeter Weise dargetan wird, dass ernsthaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO droht. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen nur geltend, die Sistierung dauere seit über sechs Monaten und Einvernahmen könnten auch auf dem Rechtshilfeweg oder per Videokonferenz erfolgen; damit substanziierte er eine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Auffassung des Bundesgerichts nicht genügend. Soweit er zusätzlich die Aufhebung des Haftbefehls verlangte, fehlte es ebenfalls an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auf dieses Begehren.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid, der die Sistierung des Strafverfahrens schützte, bestehen.
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