Bundesgerichtsentscheid

Ordonnnance de non-entrée en matière

7B_999/2025Entscheid vom 20.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erstattete am 3. Februar 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen Diffamierung, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Sie warf ihm vor, sie im Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit gegenüber der Friedensgerichtsbarkeit durch unbelegte Vorwürfe über Alkohol- und Drogenkonsum herabzusetzen. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein; das Kantonsgericht Freiburg bestätigte dies, worauf A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerin ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht genügend begründet habe, weil sie keinerlei konkrete Zivilansprüche oder einen bezifferten Schaden darlegte. Ihre Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs war mangels präziser Begründung unzulässig, zumal die Vorinstanz nicht auf jedes einzelne Vorbringen eingehen musste. Soweit sie sich auf ihr Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG berief, konnte sie nur die Voraussetzungen des Strafantragsrechts rügen. Insoweit bestätigte das Bundesgericht, dass für die Antragsdelikte der Diffamierung und Verleumdung nur Handlungen nach dem 3. November 2024 berücksichtigt werden konnten und blosse spätere Verweise auf ältere Eingaben die dreimonatige Frist nach Art. 31 StGB nicht neu auslösten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit die Nichtanhandnahme und die Auffassung, dass das Strafantragsrecht für die vor dem 3. November 2024 liegenden ehrverletzenden Vorwürfe verjährt war.

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