Requête de révision de l'arrêt 7B_1300/2025 du Tribunal fédéral suisse du 8 janvier 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_1300/2025 vom 8. Januar 2026, mit dem seine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt als unzulässig erklärt worden war. Er beantragte insbesondere die Aufhebung dieses Urteils, die Wiederaufnahme des Verfahrens in korrekter Besetzung sowie weitere Feststellungen und Anordnungen.
Erwägungen
Eine Revision nach Art. 121 BGG setzt voraus, dass der Gesuchsteller einen gesetzlichen Revisionsgrund klar bezeichnet und darlegt, inwiefern dieser erfüllt ist. Das Bundesgericht hielt fest, A.________ berufe sich nur allgemein auf angebliche offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler, ohne einen konkreten Revisionsgrund zu nennen oder substanziiert zu begründen. Seine weitgehend unverständliche, stichwortartige Kritik am früheren Urteil mit zahlreichen teils unzutreffenden oder irrelevanten Verweisen genügte den Begründungsanforderungen nicht. Mangels hinreichender Begründung war auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
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