Bundesgerichtsentscheid

Requête de révision des arrêts 7B_505/2025 du 18 août 2025 et 7F_40/2025 du 23 mars 2026 du Tribunal fédéral suisse

7F_20/2026Entscheid vom 05.08.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen aus einer Kontrolle der B.________ SA an, doch trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf seine Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht trat anschliessend auch auf seine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein und erklärte später ein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ebenfalls als unzulässig. Mit Eingabe vom 23. März 2026 verlangte A.________ erneut die Revision beider bundesgerichtlichen Urteile.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend geregelten Gründen revidiert werden können; das Revisionsgesuch muss den geltend gemachten Revisionsgrund ausdrücklich bezeichnen und substanziiert darlegen. Ein Revisionsurteil kann nur revidiert werden, wenn gerade das Revisionsverfahren selbst mangelhaft war, und bei einem Nichteintretensurteil kann sich die Revision nur auf den Nichteintretensgrund beziehen. Der Gesuchsteller berief sich im Wesentlichen auf eine spätere betreibungsrechtliche Entscheidung vom 1. Juli 2025 und leitete daraus die Nichtigkeit der Grundlage des Verfahrens ab, zeigte aber weder einen Revisionsgrund hinsichtlich des Nichteintretensurteils vom 18. August 2025 noch eine Unregelmässigkeit des Revisionsurteils vom 13. März 2026 auf. Damit genügte sein Gesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch betreffend die Urteile 7B_505/2025 und 7F_40/2025 nicht ein. Damit blieb es bei der Rechtskraft der früheren bundesgerichtlichen Entscheide.

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