Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_14/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Februar 2026

7F_23/2026Entscheid vom 19.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Revisionsgesuch lag das bundesgerichtliche Urteil 7B_14/2026 zugrunde, mit dem auf eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten worden war. Mit Eingaben vom 4., 11. und 26. März 2026 verlangte A.________ sinngemäss die Revision dieses Urteils und machte geltend, sie habe überhaupt keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes möglich ist und dass dieser substantiiert dargelegt werden muss. Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der Revisionsgrund auf die Nichteintretensmotive beziehen; die Revision dient nicht dazu, die rechtliche Beurteilung des früheren Urteils erneut in Frage zu stellen. Soweit sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berief, verneinte das Gericht einen übersehenen erheblichen Umstand, weil ihre frühere Eingabe ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet war und konkrete rechtliche Kritik an der kantonalen Verfügung enthielt. Ihre Einwände zielten letztlich lediglich auf eine angeblich unrichtige rechtliche Würdigung der damaligen Eingabe, was keinen Revisionsgrund darstellt.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Urteil 7B_14/2026 blieb unverändert bestehen.

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