Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1297/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. März 2026

7F_24/2026Entscheid vom 23.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte mit Urteil 7B_1297/2025 eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. April 2026 verlangte A.________ die «Wiedererwägung» dieses Urteils, was als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde. Streitgegenstand war, ob auf dieses Revisionsgesuch eingetreten werden kann, nachdem der verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen

Wer das Bundesgericht anruft, hat grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, wurde dem Gesuchsteller zunächst eine Frist und anschliessend die gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung angesetzt. Sein am letzten Tag der Nachfrist gestelltes Gesuch um Fristerstreckung war unbegründet, weil er keine ausserordentlichen und unvorhersehbaren Hinderungsgründe für eine ausnahmsweise weitere Notfrist darlegte. Da der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht einging, war gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Entscheid

Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist wurde abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.

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