Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_225/2026, 7B_226/2026, 7B_227/2026, 7B_239/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 2026

7F_26/2026Entscheid vom 07.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom 30. März 2026, mit dem auf mehrere Beschwerden gegen Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen nicht eingetreten worden war. Streitgegenstand war, ob ein gesetzlicher Revisionsgrund gegen diesen Nichteintretensentscheid vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig ist. Die gesuchstellende Person muss einen solchen Revisionsgrund substanziiert darlegen; bei einem Nichteintretensentscheid muss sich dieser auf die Nichteintretensmotive beziehen. Da das frühere Urteil wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerden eingetreten war, konnte dessen formell-rechtliche Würdigung im Revisionsverfahren nicht materiell überprüft werden. Der Gesuchsteller zeigte keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf, sondern strebte sinngemäss eine Wiedererwägung an, die das BGG nicht vorsieht.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil vom 30. März 2026 blieb unverändert bestehen.

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