Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1102/2025, 7B_1131/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Januar 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil vom 21. Januar 2026, mit dem auf seine Beschwerden gegen zwei Zürcher obergerichtliche Entscheide nicht eingetreten worden war. Er verlangte zudem die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG und eine zusätzliche Frist zur späteren Begründung seines Revisionsgesuchs wegen gesundheitlicher Probleme.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen zulässig ist und sich bei einem Nichteintretensentscheid auf die damaligen Nichteintretensmotive beziehen muss. Der Gesuchsteller setzte sich mit diesen Motiven nicht auseinander und zeigte keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf, weshalb das Gesuch ungenügend begründet war. Zudem war das Revisionsgesuch verspätet, da die 30-tägige Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG am 14. April 2026 ablief, die Eingabe aber erst am 30. April 2026 eingereicht wurde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigten keine Fristwiederherstellung, weil nicht dargetan war, dass der Gesuchsteller an rechtzeitigem Handeln oder an der Beauftragung eines Vertreters gehindert gewesen wäre.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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