Revisionsgesuch gegen das Urteil 7F_14/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht zunächst die Vorladung zum Strafvollzug an, worauf das Bundesgericht auf seine Beschwerde im Urteil 7B_51/2026 mangels genügender Begründung nicht eintrat. Ein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Urteil blieb ebenfalls erfolglos; mit dem vorliegenden Gesuch verlangt er nun die Revision des Nichteintretensurteils 7F_14/2026.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision bundesgerichtlicher Urteile nur bei Vorliegen eines in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgrundes zulässig ist und dieser konkret dargelegt werden muss. Bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der Revisionsgrund auf die Nichteintretensmotive beziehen; die Revision dient nicht dazu, die materielle Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung zu erwirken. Da A.________ im Wesentlichen bloss seine früheren Einwände wiederholte und erneut keinen gesetzlichen Revisionsgrund darlegte, waren die Voraussetzungen für ein Eintreten nicht erfüllt.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das Urteil 7F_14/2026 bleibt unverändert bestehen.
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