Bundesgerichtsentscheid

Requête de révision de l'arrêt 7B_1353/2025 du Tribunal fédéral suisse du 11 mars 2026

7F_30/2026Entscheid vom 12.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die waadtländische Chambre des recours pénale wies am 22. Oktober 2025 die Beschwerde von A.A.________ gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lausanne ab, soweit sie darauf eintrat. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_1353/2025 vom 11. März 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 verlangte A.A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils und stellte zudem ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Abteilung.

Erwägungen

Revisionsberechtigt sind nur Parteien des früheren bundesgerichtlichen Verfahrens; daher war B.A.________, der das Gesuch mitunterzeichnete, nicht legitimiert, während A.A.________ als frühere Partei grundsätzlich ein Revisionsgesuch stellen konnte. Das Ausstandsbegehren wurde als offensichtlich unbegründet verworfen, weil der Vorwurf einer angeblich falschen oder übermässigen richterlichen Würdigung für sich allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit nach Art. 34 BGG begründet. Inhaltlich erinnerte das Bundesgericht daran, dass ein Revisionsgesuch nach Art. 121 ff. BGG einen spezifischen Revisionsgrund klar darlegen muss. Die Gesuchstellerin zeigte jedoch keinen solchen Revisionsgrund auf, sondern kritisierte lediglich die rechtliche Begründung des Nichteintretensentscheids, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.

Entscheid

Das Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten wurde abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch von A.A.________ wurde nicht eingetreten.

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